3.5.3. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Versicherungsleistung, abweichend vom im Privatversicherungsgeschäft Üblichen, nach dem Willen der Parteien die Rolle einer Genugtuung oder einer Integritätsentschädigung übernehmen sollte (Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 1989, in: ASA 60, S. 252 E. 2d; VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]; LGVE 2006 II Nr. 17; BVR 2000 S. 64 f.). Ob es sich hier so verhält, ist nachfolgend zu prüfen.