bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss § 32 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 4 StG zu besteuern, ohne dass im Einzelnen entschieden werden muss, ob und inwiefern es sich bei dieser Zahlung effektiv um Ersatz für entgangenes Erwerbseinkommen handelt (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]).