Andrerseits stellen sie auch innerhalb der "übrigen Einkünfte" gemäss § 32 StG eine eigenständige Kategorie dar und werden namentlich von "allen andern Einkünften, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten" unterschieden (§ 32 Abs. 1 lit. a StG), obwohl diese beiden Kategorien gewisse Überschneidungen aufweisen (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]).