3.5. 3.5.1. In § 32 Abs. 1 lit. b StG werden die "einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile" ausdrücklich als eigenständige steuerbare Einkommensquelle der Gruppe "übrige Einkünfte" aufgeführt. Sie werden somit systematisch einerseits von den Einkünften aus Erwerbstätigkeit (§ 25 ff. StG) und aus Vorsorge (§ 31 StG) getrennt. Andrerseits stellen sie auch innerhalb der "übrigen Einkünfte" gemäss § 32 StG eine eigenständige Kategorie dar und werden namentlich von "allen andern Einkünften, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten" unterschieden (§ 32 Abs. 1 lit.