Daran ändert nichts, dass der Invaliditätsgrad nicht wie im Haftpflichtrecht konkret, das heisst unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen, sondern gestützt auf die Gliedertaxe nach medizinisch-theoretischen Schätzungen festgesetzt wird. Eine solche Invaliditätsentschädigung ist als Ersatzeinkommen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a des (damals noch geltenden) Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) steuerbar (Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 1989, in: ASA 60, S. 252 E. 2c).