3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die abstrakte Betrachtungsweise auch im Steuerrecht massgebend. Danach stellt die Invaliditätsentschädigung im Privatversicherungsrecht eine Entschädigung für die voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Versicherten dar. Diese Leistung ist folglich dazu bestimmt, den Ausfall von Erwerbseinkommen zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der Invaliditätsgrad nicht wie im Haftpflichtrecht konkret, das heisst unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen, sondern gestützt auf die Gliedertaxe nach medizinisch-theoretischen Schätzungen festgesetzt wird.