3.3.2. Den Schreiben der E._____ vom 22. April 2021 und 7. August 2024 wie auch den AVB 1991 (zu Letzteren E. 4.3.1. nachfolgend) kann entnommen werden, dass auch im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad abstrakt, das heisst nach einer medizinisch-theoretischen Schätzung gestützt auf oder in Anlehnung an die Gliedertaxe festgesetzt wurde, wobei keine Berücksichtigung fand, ob und inwiefern der Rekurrent durch den Gesundheitsschaden allenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.