Dementsprechend geht auch die Generalklausel vom medizinisch-theoretischen Invaliditätsbegriff aus (vgl. BGE 127 III 104 E. 2c/aa). Weil die Leistungen im Invaliditätsfall nicht nach Massgabe eines entstandenen wirtschaftlichen Schadens abgestuft sind, hat der Versicherer die Invaliditätsentschädigung mithin selbst dann auszurichten, wenn der Versicherte faktisch keinen Erwerbsausfall erleidet oder nach dem Unfall sogar ein besseres Einkommen erzielt als vorher (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]; LGVE 2006 II Nr. 17). -7-