3.3. 3.3.1. Der Versicherungsvertrag regelt die Grundsätze, nach denen die Invalidität bemessen wird. Er enthält meistens eine sogenannte Gliedertaxe, welche auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, also auf Durchschnittswerten, aufgebaut ist und kasuistisch bestimmte Tatbestände der Ganz- oder Teilinvalidität regelt. Die Gliedertaxe berücksichtigt nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Versicherten effektiv auswirkt und ob dieser wegen seiner Invalidität einen Schaden erleidet (z.B. durch Mehrauslagen oder in Form einer Erwerbseinbusse; BGE 127 III 103 E. 2a).