3.2. Die zu prüfende Invaliditätsentschädigung wurde gestützt auf einen Unfallund Krankenversicherungsvertrag ausgerichtet. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Versicherung, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) -6- untersteht. Dessen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 VVG (in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) mit dem Randtitel "Unfallversicherung; Invaliditätsentschädigung" lautet wie folgt: