Werden solche in Kapitalform ausgerichtet, unterliegen sie der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 % (§ 45 Abs. 1 lit. d StG). Auf Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wird pro Ereignis ein Freibetrag von CHF 200'000.00 gewährt, sofern die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen Angehöriger gleichgestellt (§ 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 StG). Gemäss § 33 Abs. 1 lit. g StG ist hingegen die Zahlung von Genugtuungssummen steuerfrei.