2.3. Die Steuerkommission Q._____ erhob auf der Kapitalzahlung von CHF 300'000.00, abzüglich eines Freibetrags von CHF 200'000.00, eine separate Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 4 StG. Im Einspracheentscheid wird zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Entschädigung von CHF 300'000.00 mangels Klausel im Versicherungsvertrag bezüglich Genugtuungs- bzw. Integritätsentschädigungskomponente überwiegend aufgrund einer Invalidität, also einer Verminderung der Erwerbsmöglichkeiten, ausgerichtet worden sei.