2.2. Der Rekurrent beantragt, dass die von der E._____ erhaltene Kapitalzahlung von den Kantonssteuern zu befreien sei. Eventualiter sei die Kapitalzahlung um einen angemessenen steuerfreien Betrag von mindestens CHF 103'740.00 zu reduzieren. Zur Begründung des Hauptantrags wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Entschädigung über CHF 300'000.00 gemäss § 33 Abs. 1 lit. g StG als steuerfreier Betrag analog zu einer Genugtuung oder Integritätsentschädigung zu behandeln sei.