1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlung). Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 1.2. Gegenstand der Veranlagungsverfügung vom 25. April 2023 sowie des Einspracheentscheids vom 20. September 2023 sind nur die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Auf den Antrag, wonach die von der E._____ AG (nachfolgend: E._____) erhaltene Kapitalzahlung von der Bundessteuer zu befreien sei, ist daher nicht einzutreten.