Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.148 P 155 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Beistand: B._____ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, 4601 Olten Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 20. September 2023 betreffend Kapitalzahlungen 2021 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. April 2023 erhob die Steuerkommission Q._____ auf einer A._____ infolge Invalidität ausgerichteten Kapitalzahlung von CHF 300'000.00, abzüglich eines Freibetrags von CHF 200'000.00, eine separate Jahressteuer 2021. 2. Gegen die Verfügung vom 25. April 2023 liess A._____ mit Schreiben vom 12. Mai 2023 Einsprache erheben. Die Steuerkommission Q._____ ging sinngemäss von folgendem Begehren aus: "Die Auszahlung der Entschädigung über CHF 300'000 sei analog einer Ge- nugtuung oder Integritätsentschädigung als steuerfrei zu qualifizieren." 3. Mit Entscheid vom 20. September 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (Zustellung an die vor- malige Vertreterin am 23. Oktober 2023) hat A._____ mit rechtzeitiger Beschwerde (recte: rechtzeitigem Rekurs) vom 15. November 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt die folgenden Begehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20.09.2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die von der E._____ AG erhaltene Kapitalzahlung sei von den Bundes- und Kantonssteuern zu befreien. 3. Eventualiter sei die Kapitalzahlung um einen angemessenen steuerfreien Betrag von mindestens Fr. 103'740.-- zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. A._____ liess keine Replik erstatten. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat von der E._____ AG Fragen beantworten lassen und Unterlagen beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlung). Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 1.2. Gegenstand der Veranlagungsverfügung vom 25. April 2023 sowie des Ein- spracheentscheids vom 20. September 2023 sind nur die Kantons- und Ge- meindesteuern 2021. Auf den Antrag, wonach die von der E._____ AG (nachfolgend: E._____) erhaltene Kapitalzahlung von der Bundessteuer zu befreien sei, ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Der Rekurrent, geboren am tt.mm. 1999, erlitt am 10. Februar 2000 einen Unfall, bei dem er sich durch einen Sturz auf den Hinterkopf ein epidurales Hämatom zuzog. Die heute bestehende geistige Behinderung ist aus- schliesslich oder zumindest weit überwiegend Folge der kognitiven-kom- munikativen Störung, die auf den Unfall vom 10. Februar 2000 zurückzu- führen ist (vgl. Ärztliche Stellungnahme vom 6. April 2021 zuhanden der E._____ von Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin). 2.1.2. Mit Verfügung vom 6. November 2019 sprach die SVA Aargau dem Rekur- renten ab 1. Mai 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab dem 1. August 2019 bestehe An- spruch auf eine Dreiviertelsrente, dies basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 %. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau änderte mit Urteil vom 18. Juni 2020 die Verfügung der SVA Aargau vom 6. November 2019 dahingehend ab, dass dem Rekurrenten ab 1. August 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. 2.1.3. Die E._____ zahlte dem Rekurrenten am 15. Juli 2021 aufgrund einer Kran- ken- und Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung (Invaliditätska- pital) von CHF 300'000.00 aus. Die E._____ führt im Schreiben vom 7. Au- gust 2024 aus, dass sie diese Entschädigung gemäss den am Unfalltag (10. Februar 2000) geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 1991, Buchstabe F 6 ["Invaliditätskapital"]) ausbezahlt habe. Aufgrund der gewählten Leistungsstufe 2 sowie der vereinbarten -5- Versicherungssumme von CHF 300'000.00 hatte der Rekurrent bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung (Invaliditätskapital) von CHF 300'000.00 (vgl. Schreiben der E._____ vom 22. April 2021). 2.2. Der Rekurrent beantragt, dass die von der E._____ erhaltene Kapitalzah- lung von den Kantonssteuern zu befreien sei. Eventualiter sei die Kapital- zahlung um einen angemessenen steuerfreien Betrag von mindestens CHF 103'740.00 zu reduzieren. Zur Begründung des Hauptantrags wird zu- sammengefasst ausgeführt, dass die Entschädigung über CHF 300'000.00 gemäss § 33 Abs. 1 lit. g StG als steuerfreier Betrag analog zu einer Ge- nugtuung oder Integritätsentschädigung zu behandeln sei. 2.3. Die Steuerkommission Q._____ erhob auf der Kapitalzahlung von CHF 300'000.00, abzüglich eines Freibetrags von CHF 200'000.00, eine separate Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 4 StG. Im Einspracheentscheid wird zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Entschädigung von CHF 300'000.00 mangels Klausel im Versi- cherungsvertrag bezüglich Genugtuungs- bzw. Integritätsentschädigungs- komponente überwiegend aufgrund einer Invalidität, also einer Verminde- rung der Erwerbsmöglichkeiten, ausgerichtet worden sei. 3. 3.1. Gemäss § 25 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind nach § 32 Abs. 1 lit. b StG auch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Werden solche in Kapi- talform ausgerichtet, unterliegen sie der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 % (§ 45 Abs. 1 lit. d StG). Auf Kapitalzahlungen bei Tod und für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wird pro Ereignis ein Freibetrag von CHF 200'000.00 gewährt, sofern die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person er- bracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen Angehöriger gleichgestellt (§ 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 StG). Ge- mäss § 33 Abs. 1 lit. g StG ist hingegen die Zahlung von Genugtuungssum- men steuerfrei. 3.2. Die zu prüfende Invaliditätsentschädigung wurde gestützt auf einen Unfall- und Krankenversicherungsvertrag ausgerichtet. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Versicherung, die dem Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) -6- untersteht. Dessen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 VVG (in der im Jahr 2000 gelten- den Fassung) mit dem Randtitel "Unfallversicherung; Invaliditätsentschädi- gung" lautet wie folgt: "Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussicht- lich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung auszurichten." Der Invaliditätsbegriff dieser Bestimmung umfasst jede dauernde Beein- trächtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit aus- wirkt. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Versicherte als Folge des Unfalls tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Gemeint ist viel- mehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für Durchschnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der konkreten Umstände, ermittelt wird. Es bleibt den Vertragsparteien allerdings unbenommen, vertraglich eine konkrete Bemessungsart, etwa die Berücksichtigung des tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Scha- dens nach den Grundsätzen des Privathaftpflichtrechts, vorzusehen (BGE 127 III 100 E. 2a). 3.3. 3.3.1. Der Versicherungsvertrag regelt die Grundsätze, nach denen die Invalidität bemessen wird. Er enthält meistens eine sogenannte Gliedertaxe, welche auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, also auf Durchschnittswerten, aufgebaut ist und kasuistisch bestimmte Tatbestände der Ganz- oder Tei- linvalidität regelt. Die Gliedertaxe berücksichtigt nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Versicherten effektiv auswirkt und ob dieser we- gen seiner Invalidität einen Schaden erleidet (z.B. durch Mehrauslagen oder in Form einer Erwerbseinbusse; BGE 127 III 103 E. 2a). Für jene Fälle, die von der Gliedertaxe nicht erfasst werden, enthalten die meisten AVB eine sogenannte Generalklausel, nach welcher der Invaliditätsgrad auf- grund ärztlicher Feststellung in Anlehnung an die Gliedertaxe zu bemessen ist (Basler Kommentar zum VVG, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 95b VVG N 32; Art. 95b VVG ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft und entspricht wört- lich dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Art. 88 VVG). Dementspre- chend geht auch die Generalklausel vom medizinisch-theoretischen Invali- ditätsbegriff aus (vgl. BGE 127 III 104 E. 2c/aa). Weil die Leistungen im Invaliditätsfall nicht nach Massgabe eines entstandenen wirtschaftlichen Schadens abgestuft sind, hat der Versicherer die Invaliditätsentschädigung mithin selbst dann auszurichten, wenn der Versicherte faktisch keinen Er- werbsausfall erleidet oder nach dem Unfall sogar ein besseres Einkommen erzielt als vorher (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]; LGVE 2006 II Nr. 17). -7- 3.3.2. Den Schreiben der E._____ vom 22. April 2021 und 7. August 2024 wie auch den AVB 1991 (zu Letzteren E. 4.3.1. nachfolgend) kann entnommen werden, dass auch im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad abstrakt, das heisst nach einer medizinisch-theoretischen Schätzung gestützt auf oder in Anlehnung an die Gliedertaxe festgesetzt wurde, wobei keine Berücksich- tigung fand, ob und inwiefern der Rekurrent durch den Gesundheitsscha- den allenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. 3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die abstrakte Betrach- tungsweise auch im Steuerrecht massgebend. Danach stellt die Invalidi- tätsentschädigung im Privatversicherungsrecht eine Entschädigung für die voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Versi- cherten dar. Diese Leistung ist folglich dazu bestimmt, den Ausfall von Er- werbseinkommen zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der Invaliditäts- grad nicht wie im Haftpflichtrecht konkret, das heisst unter Berücksichti- gung der finanziellen Auswirkungen, sondern gestützt auf die Gliedertaxe nach medizinisch-theoretischen Schätzungen festgesetzt wird. Eine solche Invaliditätsentschädigung ist als Ersatzeinkommen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a des (damals noch geltenden) Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) steuerbar (Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 1989, in: ASA 60, S. 252 E. 2c). 3.5. 3.5.1. In § 32 Abs. 1 lit. b StG werden die "einmaligen und wiederkehrenden Zah- lungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nach- teile" ausdrücklich als eigenständige steuerbare Einkommensquelle der Gruppe "übrige Einkünfte" aufgeführt. Sie werden somit systematisch ei- nerseits von den Einkünften aus Erwerbstätigkeit (§ 25 ff. StG) und aus Vorsorge (§ 31 StG) getrennt. Andrerseits stellen sie auch innerhalb der "übrigen Einkünfte" gemäss § 32 StG eine eigenständige Kategorie dar und werden namentlich von "allen andern Einkünften, die an die Stelle des Ein- kommens aus Erwerbstätigkeit treten" unterschieden (§ 32 Abs. 1 lit. a StG), obwohl diese beiden Kategorien gewisse Überschneidungen aufwei- sen (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]). 3.5.2. Der Unfall am 10. Februar 2000 führte beim Rekurrenten zu keinem direk- ten Erwerbsausfall, da er damals noch ein Säugling war. Das schliesst je- doch nicht aus, dass er – ohne den Unfall – später Erwerbseinkommen erzielt hätte, welches er infolge des Unfalls nicht erzielen kann. Für die Steuerpflicht ist es jedoch weitgehend unerheblich, ob es sich bei der Leis- tung um einen Ersatz für Erwerbseinkommen handelt. Grundsätzlich ist die vorliegende Invaliditätsentschädigung nämlich als einmalige Zahlung für -8- bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gemäss § 32 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 4 StG zu besteuern, ohne dass im Einzelnen entschieden werden muss, ob und inwiefern es sich bei dieser Zahlung effektiv um Ersatz für entgangenes Erwerbsein- kommen handelt (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]). 3.5.3. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Versicherungsleistung, abweichend vom im Privatversicherungsgeschäft Üblichen, nach dem Wil- len der Parteien die Rolle einer Genugtuung oder einer Integritätsentschä- digung übernehmen sollte (Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 1989, in: ASA 60, S. 252 E. 2d; VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]; LGVE 2006 II Nr. 17; BVR 2000 S. 64 f.). Ob es sich hier so verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1. Sowohl die Leistung einer Genugtuung für Körperverletzung nach Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR) als auch die Auszahlung einer Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) setzen eine erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraus. Eine Schädigung der Integrität besteht in einem anatomi- schen, funktionellen, geistigen oder psychischen Gesundheitsdefizit, wel- ches die Lebensqualität vermindert oder die persönlichen Kontakt- und Ent- faltungsmöglichkeiten beeinträchtigt (z.B. Verlust eines Fusses, Taubheit, Paraplegie, Beeinträchtigung des Gedächtnisses oder der Konzentrations- fähigkeit, dauernde Schmerzzustände usw.). Während bei der Invaliditäts- entschädigung grundsätzlich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbstätigkeit im Zentrum stehen, geht es bei der Genugtuung und der Integritätsentschädigung ausschliesslich um eine immaterielle Be- einträchtigung der Lebensqualität. Die Integritätsentschädigung stellt das sozialversicherungsrechtliche Pendant zur Genugtuung dar. Folglich wird sie auch steuerlich gleichbehandelt wie die Genugtuung und nach § 33 Abs. 1 lit. g StG nicht besteuert (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204] m.w.H.). 4.2. Versicherungsleistungen aus Privatversicherungen bei einem Unfall müs- sen nicht in jedem Fall Invaliditätsentschädigungen darstellen. Weil von Art. 88 Abs. 1 VVG (in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) zugunsten des Versicherten abgewichen werden darf (Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG), können die Parteien den Versicherungsvertrag auch so ausgestalten, dass die Kapitalzahlung infolge eines Unfalls die Funktion einer Genugtuung bzw. Integritätsentschädigung erfüllt. Entschei- -9- dend ist somit die konkrete Parteivereinbarung (VGE vom 7. November 2014 [WBE.2014.204]; LGVE 2006 II Nr. 17). 4.3. 4.3.1. Die Bestimmungen in den AVB unter dem einschlägigen Kapital F 6 ("Inva- liditätskapital") lauten wie folgt: "F 6.1 Hat das versicherte Ereignis eine voraussichtlich bleibende Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Invalidität) zur Folge, bezahlt die E._____ das Invaliditätskapital, das sich nach dem Invaliditätsgrad, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsstufe bestimmt. Das Kapital wird bezahlt, sobald der Invaliditätsgrad feststellbar ist. F 6.2 Der Invaliditätsgrad wird aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach folgenden Richtlinien bestimmt: Bei gänzlicher Lähmung oder bei unheilbarer und jede Erwerbstätigkeit ausschliessender Geistesstörung 100% bei Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit: beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder Fusses, beider Augen (völlige Erblindung) 100% eines Auges 30% sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits vollständig verloren war 70% des Gehörs beider Ohren (vollständige Taubheit) 60% (…) F 6.3 Bei nur teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit ist der Invaliditätsgrad entsprechend kleiner. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile wer- den die Invaliditätssätze zusammengezählt; der Invaliditätsgrad kann jedoch in keinem Fall mehr als 100% betragen. (…) F 6.5 Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht nach den vorgenannten Regeln bestimmen, erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze." - 10 - F 6.6 AVB sieht vor, dass das Invaliditätskapital bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und gewählter Leistungsstufe 2 100% der Versicherungssumme beträgt. 4.3.2. Dem Vertreter des Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) ist insofern zuzu- stimmen, dass die AVB von einem medizinisch-theoretischen Invaliditäts- begriff ausgehen. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass es sich bei der vorliegenden Kapitalzahlung um eine Genugtuung bzw. In- tegritätsentschädigung handelt. Dass der Invaliditätsgrad gemäss der Glie- dertaxe (vgl. F 6.2) oder nach der Generalklausel in Anlehnung an die Glie- dertaxe zu bestimmen ist (vgl. F 6.5.), entspricht nämlich dem im Privat- versicherungsgeschäft Üblichen bzw. die meisten AVB enthalten solche Regeln (E. 3.3.1.). Im Weiteren führt der Vertreter richtig aus, dass sich das ärztliche Gutachten (vgl. F 6.2) bzw. die ärztlichen Feststellungen (vgl. F 6.5) von Dr. med. C._____ für die Quantifizierung der Hirnfunktionsstö- rung des Rekurrenten an der Tabelle 8 der SUVA (Integritätsentschädigung gemäss UVG; Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnver- letzung) orientiert. Die mittelschwere Hirnfunktionsstörung entspreche ei- nem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. ärztliche Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 6. April 2021). Hervorzuheben ist allerdings, dass einzig der Invaliditätsgrad in Anlehnung an die Tabelle 8 der SUVA festgesetzt wurde. Dies bleibt ohne Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Kapitalzahlung. Hierfür entscheidend ist einzig die konkrete Parteivereinbarung (E. 4.2.). Diesbezüglich findet sich in den AVB unter dem einschlägigen Kapitel F 6 keine Bestimmung, welche die Kapitalzahlung von CHF 300'000.00 in die Nähe einer Genugtuung respektive einer Integritätsentschädigung rücken würde. 4.3.3. Der Vertreter bringt weiter vor, dass private Unfall-Kapitalversicherungen für Kinder gerade deshalb abgeschlossen würden, weil ihnen der Versiche- rungsschutz für die Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG, welche die SUVA Erwachsenen ausrichte, fehle. Für den Erwerbsausfall bestehe so- dann von Geburt an ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenver- sicherung. Eine solche habe der Rekurrent vorliegend auch erhalten. Hier- bei handle es sich um ein Erwerbsersatzeinkommen. Schon daher ergebe sich aus dem konkreten Versicherungsvertrag, dass das in der E._____ versicherte Invaliditätskapital bei Unfall nicht einem Ausgleich für eine Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit entspreche. Vielmehr stelle es ein finan- zielles Pflaster für die sozialen, emotionalen und privaten Herausforderun- gen dar, die mit einer entsprechenden Behinderung einhergingen. Wie ausgeführt, kann offenbleiben, ob es sich bei der Kapitalzahlung der E._____ um Ersatz für entgangenes Erwerbseinkommen handelt (E. 3.5.2.). Im Weiteren ist rechtlich nicht von Bedeutung, dass Kindern der - 11 - Versicherungsschutz nach Art. 24 UVG fehlt, und dass der Rekurrent bereits eine Invalidenrente der Invalidenversicherung erhält. Denn für die Qualifikation der vorliegenden Kapitalzahlung als Genugtuung bzw. Integritätsentschädigung ist die konkrete Parteivereinbarung entscheidend (E. 4.2.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen im Kapital F 6 der AVB sowohl für Kinder als auch Erwachsene gelten. Dass der Rekurrent im Unfallzeitpunkt ein Säugling war, ist daher rechtlich irrelevant. 4.3.4. Der Vertreter macht sodann geltend, dass in vergleichbaren Fällen die Ge- nugtuung genau im oder über dem Bereich der auch vorliegend ausbezahl- ten Summe zu liegen gekommen sei. Auch dies spreche dafür, der vollum- fänglichen Zahlung der E._____ Genugtuungscharakter zuzuerkennen. Aus der Höhe der vorliegenden Kapitalzahlung von CHF 300'000.00 kann nicht geschlossen werden, dass dieser die Rolle einer Genugtuung oder Integritätsentschädigung zukommt. Zum einen ist hierfür nämlich die kon- krete Parteivereinbarung entscheidend (E. 4.2.). Zum anderen sind bei der Festsetzung des Invaliditätskapitals mit der Versicherungssumme und der gewählten Leistungsstufe auch Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Bestimmung einer Genugtuung keine Rolle spielen (E. 4.3.1.). 4.3.5. Der Vertreter bringt schliesslich vor, dass eventualiter mindestens in jenem Umfang, in welchem für den erlittenen Schaden eine Integritätsentschädi- gung ausgesprochen würde, die Kapitalzahlung als steuerfrei zu qualifizie- ren sei. Gemäss Tabelle 8 der SUVA wäre bei einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung von einem Integritätsschaden von 70 % auszugehen. Der höchstversicherte SUVA-Verdienst betrage gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV CHF 148'200.00. 70 % hiervon ergebe einen Betrag von CHF 103'740.00. Selbst wenn man der Einschätzung von Dr. med. C._____ und der E._____ folgen würde, ergäbe sich bei einem Integritäts- schaden von 50 % noch ein steuerfreier Betrag von CHF 74'100.00. Aus den vorstehenden Erwägungen bzw. den relevanten AVB-Bestimmun- gen folgt, dass die Kapitalzahlung von CHF 300'000.00 auch nicht teilweise als Genugtuung respektive Integritätsentschädigung zu qualifizieren ist (E. 4.3.1. ff.). 4.3.6. Nach dem Gesagten kann die Invaliditätsentschädigung von CHF 300'000.00 nicht einer Integritätsentschädigung oder Genugtuung gleichgesetzt werden. Vielmehr handelt es sich um eine pauschale Abgel- tung für die bleibenden, durch den Unfall ausgelösten körperlichen und ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen des Rekurrenten. Eine Besteuerung - 12 - dieser Leistungen wurde vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 lit. b StG aus- drücklich vorgesehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese Leistungen vom übrigen Einkommen gesondert und abzüglich eines Freibetrags von CHF 200'000.00 besteuert werden (§ 45 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 4 StG). Der Gesetzgeber trug damit der besonderen Natur dieser Leistungen Rech- nung und war bestrebt, allfällige Härtefälle zu mildern. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 170.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 670.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 19. September 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs