Eine Überprüfung der Strecke mittels search.ch ergibt bei Berücksichtigung von Staus eine Zeitdauer von 49 bis 52 Minuten pro Weg. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Wochenaufenthalt bzw. Rückkehr an den Wohnort wäre auch dies noch zumutbar. Folglich sind die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts nicht zum Abzug zuzulassen. 5.5. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 10 -