5.4. Der Rekurrent bringt im Rekurs vor, dass er pro Weg etwa 100 Minuten habe. In der Einsprache behauptete er, dass er pro Weg jeweils 90 bis 105 Minuten benötige. Belege hierzu reicht der beweisbelastete Rekurrent hingegen keine ein. Auch macht er nicht geltend, an gewisse Arbeitszeiten gebunden zu sein. Vielmehr stellt er in seiner Einsprache fest, dass er während 66 Arbeitstagen coronabedingt von zu Hause gearbeitet habe, womit der Arbeitsweg gänzlich entfallen ist.