5. 5.1. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent für den Arbeitsweg das Fahrzeug benutzt hat. Die Prüfung, ob die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar ist, erfolgt bei allen Steuerpflichtigen gleich, ungeachtet dessen, ob der Rekurrent im Autogewerbe tätig ist. Eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber immer Auto zu fahren, besteht nicht. Vorliegend hat die Steuerkommission Q._____ jedoch auf eine solche Prüfung verzichtet und dem Rekurrenten die Benutzung des Fahrzeugs zugestanden. -9-