Aufgrund der Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG auf CHF 7'000.00 sind die neu zu gewährenden Fahrtkosten vorliegend um CHF 704.00 auf CHF 3'685.00 (CHF 4'389.00 ./. CHF 704.00) zu kürzen. 4. 4.1. Weiter bestritten ist die Abzugsfähigkeit der Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts. 4.2. Von den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit können gemäss § 35 StG Berufskosten in Abzug gebracht werden. Als Berufskosten gelten unter anderem "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (§ 35 Abs. 1 lit. c StG). -6-