Dabei hielt sie fest, dass wenn Familienort und Arbeitsort auseinanderfallen und der Steuerpflichtige während der Woche am Arbeitsort wohne, die Wochenenden und Feiertage aber regelmässig am Familienort verbringe, die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts nur dann als Berufsauslagen abziehbar seien, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, oder nicht zumutbar sei. Keine berufsbedingten Auslagen seien die Mehrkosten des Wochenaufenthalts am Arbeitsort, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen diene.