2.2. Die Steuerkommission Q._____ hat einen Betrag von CHF 14'131.00 für die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges aufgerechnet und diesen Betrag bei den Berufsauslagen wiederum angerechnet. Die Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt in der Höhe von CHF 8'980.00 wurden gestrichen. Dabei hielt sie fest, dass wenn Familienort und Arbeitsort auseinanderfallen und der Steuerpflichtige während der Woche am Arbeitsort wohne, die Wochenenden und Feiertage aber regelmässig am Familienort verbringe, die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts nur dann als Berufsauslagen abziehbar seien, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, oder nicht zumutbar sei.