für die Monate Februar bis April 2021 seien Fahrtkosten in der Höhe von CHF 4'389.00 zum Abzug zuzulassen, da er erst ab Mai 2021 im Besitz eines Geschäftsfahrzeugs gewesen sei. Zudem seien die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q._____, und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses. -3-