Da die Ablehnung einer Revision von der Vorinstanz nicht in das Dispositiv des Einspracheentscheides aufgenommen wurde, bildet die Revision nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Es erübrigen sich daher Ausführungen des Spezialverwaltungsgerichts dazu. 6.2. Die Berichtigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. § 205 StG). 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: