6. 6.1. Die Vorinstanz hat sich im Einspracheentscheid (vollständigkeitshalber) auch zur Revision geäussert, obwohl die Rekurrenten (richtigerweise) gar kein Gesuch um Revision stellten, denn diese setzt eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid voraus (§ 201 StG). Die Verfügung vom 17. August 2022 ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Einsprache jedoch (noch) nicht rechtskräftig geworden (SGE vom 25. Januar 2024 [3-RV.2023.7]). Da die Ablehnung einer Revision von der Vorinstanz nicht in das Dispositiv des Einspracheentscheides aufgenommen wurde, bildet die Revision nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens.