"Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen)." Dies entspricht auch der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil vom 24. März 2023 [9C_656/2022] E. 2.1.1). 5.2.2. Die (fälschlicherweise) doppelte Berücksichtigung der Liegenschaft in R._____ führt daher nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung.