5. 5.1. Die Rekurrenten machen unter Verweis auf den BGE 133 II 366 geltend, fehlerhafte Entscheide seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer sei, er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweise und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. 5.2. 5.2.1. Die Rekurrenten unterschlagen, dass im erwähnten Bundesgerichtsurteil auch das Folgende ausgeführt wird (Erw. 3.2): -7-