___ über die Richtigkeit der Höhe der Steuerfaktoren der fraglichen Liegenschaft innerhalb der 30- tägigen Einsprachefrist feststellen und rügen können bzw. müssen, auch wenn es verständlich ist, dass es für die Rekurrenten "mehr als befremdend" wirkt, wenn sie für die Fehler der Verwaltung belangt werden und ihnen Unachtsamkeit vorgehalten wird (vgl. Rekurs, S. 2). Allein der Umstand, dass die Veranlagung materiell falsch ist, stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (SGE vom 25. März 2021 [3-RV.2021.2]). 4.6. Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Einsprache vom 25. August 2023 nicht eingetreten.