4.4. 4.4.1. Die Aussage einer Mitarbeiterin einer Steuerbehörde, welche geeignet ist, einen Steuerpflichtigen irrezuführen bzw. von einer rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels abzuhalten und an deren Richtigkeit zu zweifeln dieser keinen Anlass hatte, kann grundsätzlich einen Hinderungsgrund im Sinne von § 187 Abs. 2 StG darstellen (SGE vom 24. März 2016 [3-RV.2015.151] mit Hinweis auf den VGE vom 24. Januar 2007 [WBE.2006.360]).