5.4. Vor diesem Hintergrund werden die Veranlagungsverfügung vom 18. Oktober 2022 und der Einspracheentscheid vom 11. September 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 6. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz ist die materielle Frage der Aufrechnung von CHF 5'000.00 zu den Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in R._____ (Antrag 2) nicht zu prüfen.