5.2. Somit lag kein Untersuchungsnotstand vor, der Voraussetzung einer Ermessensveranlagung bildet. Indem die Steuerkommission Q._____ eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat, ohne die Rekurrenten mittels Aufforderung zur Aktenergänzung beizuziehen, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Auch fehlte die vor einer Ermessensveranlagung grundsätzlich notwendige Mahnung. Damit leidet die Veranlagung an schweren Verfahrensfehlern.