Durch die versäumte Aufforderung an die Rekurrenten zur Einreichung weiterer Unterlagen hat das Gemeindesteueramt Q._____ nicht alle Untersuchungsmittel ausgeschöpft, was zwingend erforderlich gewesen wäre. Namentlich lag kein fehlerhaftes, sondern gar kein Kassenbuch vor. Durch die fehlende Aufforderung zur Einreichung eines Kassenbuchs im Veranlagungsverfahren konnte die Steuerkommission Q._____ zum Zeitpunkt der Veranlagung gar nicht wissen, ob ein ordentlich geführtes Kassenbuch vorlag. Zudem fehlte die bei einer Ermessensveranlagung grundsätzlich erforderliche Mahnung.