Die diesbezüglichen Einwände der Rekurrenten sind deshalb unbegründet. 3. 3.1. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2020 mit Geschäften in R._____ und in Q._____ selbständig erwerbstätig. Für die selbständige Erwerbstätigkeit in R._____ wies die Erfolgsrechnung des Rekurrenten einen Verlust von CHF 32'537.00 aus. 3.2. Dieses Ergebnis aus der Tätigkeit in R._____ wurde von der Steuerkommission Q._____ in der Veranlagungsverfügung mit zwei Aufrechnungen von CHF 304.00 ("PA Unkosten H._____ nicht geschäftsmässig begründet") und CHF 10'000.00 ("Unsicherheitsrisiko mangelhafte Buchhaltung") korrigiert, wodurch sich der Verlust entsprechend reduzierte.