2.3.3. Deshalb ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden, dass die Vorsteherin/Leiterin des Gemeindesteueramtes Q._____ – wie die Rekurrenten monieren – eine Verfügung oder ein Schreiben einmal als "Leiterin Steuern", ein anderes Mal als "Aktuarin Steuerkommission" unterzeichnet, tut sie dies doch in Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Entscheidend für das Verfahren ist einzig, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wahrnehmen und erfüllen. Dies ist vorliegend geschehen, hat doch das Gemeindesteueramt Q._____ das Einspracheverfahren durchgeführt und die Steuerkommission Q._____ über die Einsprache entschieden.