Stattdessen ist die Steuerkommission gemäss den vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowohl für die Veranlagung als auch für den Einspracheentscheid zuständig. Auch wenn die Veranlagung in den meisten Fällen von der Delegation der Steuerkommission vorgenommen wird, so erfolgt sie doch im -6- Namen der Steuerkommission. Die Einsprache ist in diesem Sinne ein nicht devolutives Rechtsmittel, das sich dadurch kennzeichnet, dass die verfügende Behörde die Einsprache, die gegen ihre eigene Verfügung erhoben wurde, beurteilt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 192 StG N 3).