2.3. 2.3.1. Aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt sich, dass die Steuerkommission über Einsprachen entscheidet, das Gemeindesteueramt jedoch diese Entscheide mittels der durchzuführenden Untersuchung vorbereitet. Daraus folgt, dass die Vorsteherin/Leiterin des Gemeindesteueramtes, die ebenfalls Mitglied der Steuerkommission ist, im Einspracheverfahren von Gesetzes wegen in beiden Rollen tätig sein muss.