2.2.3. Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veranlagungsverfahren (§ 194 Abs. 1 StG). Im Einspracheverfahren ordnet das Gemeindesteueramt die für die sachgemässe Erledigung der Einsprache erforderlichen Untersuchungen, Vorladungen und Aktenergänzungen an und sorgt für die beförderliche Erledigung der Einsprachen (§ 68 Abs. 1 StGV).