Die Steuerkommission konstituiert sich selbst (§ 61 Abs. 1 StGV). Sie wählt insbesondere ihren Präsidenten / ihre Präsidentin selbst (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 164 StG N 17). -5- 2.2.2. Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus der kantonalen Steuerkommissärin oder dem kantonalen Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher (Leiterin/Leiter) des Gemeindesteueramtes, vorgenommen. Die Beurteilung der Steuerpflicht erfolgt durch die Delegation (§ 164 Abs. 3 StG).