2.2. 2.2.1. Gemäss § 163 Abs. 1 StG führt jede Einwohnergemeinde ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat bestimmt eine Vorsteherin oder einen Vorsteher (Leiterin/Leiter) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Das Gemeindesteueramt bereitet die Veranlagungen vor, errechnet die Steuerbeträge und eröffnet die Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide. Es führt das Protokoll der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, das Steuerregister und die notwendigen Kontrollen (§ 163 Abs. 3 StG).