2. 2.1. Die Rekurrenten beschweren sich über den Ablauf des Verfahrens. Sie machen insbesondere geltend, die Vorsteherin des Gemeindesteueramtes könne nicht gleichzeitig als "Leiterin Steuern" und als Aktuarin der Steuerkommission tätig sein (Antrag 1). Es sei aus der Korrespondenz nicht klar ersichtlich, wann die Einsprache an die Steuerkommission weitergeleitet bzw. seit wann die Angelegenheit von der Steuerkommission behandelt worden sei. Die Zuständigkeit sei unklar geblieben, insbesondere sei nicht zu erkennen gewesen, wann die Vorsteherin/Leiterin des Gemeindesteueramtes in eigener Sache und wann sie als Aktuarin der Steuerkommission agiert habe. Darauf ist vorab einzugehen.