1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 44'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 60'200.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurde bezüglich der in R._____ ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von A._____ eine ermessensweise Aufrechnung von CHF 10'000.00 vorgenommen, wodurch der aus dieser Tätigkeit deklarierte Verlust entsprechend sank.