6. Das steuerbare Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid beläuft sich auf CHF 9'552.00. Aufgrund behinderungsbedingter Kosten von mindestens CHF 27'375.00 ist das steuerbare Einkommen in Gutheissung des Rekurses auf CHF 0.00 festzusetzen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).