Die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung ist aufgrund der Angaben im ärztlichen Fragebogen, wonach diese "bereits ein Jahr oder länger" dauert, ebenfalls zu bejahen. Hinzu kommt, dass die Dauerhaftigkeit – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Kantonalen Steueramts in der Vernehmlassung – auch aufgrund des Alters der Rekurrentin (Jahrgang 1931) gegeben ist.