SGE vom 21. Juni 2012 [3-RV.2012.30]). Aufgrund der Angaben im ärztlichen Fragebogen gilt die Rekurrentin, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, als behinderte Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Denn der Rekurrentin war es aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege, Putzen, Einkaufen oder Wäsche waschen vorzunehmen. Im Weiteren konnte sie sich auch nur erschwert fortbewegen. Die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung ist aufgrund der Angaben im ärztlichen Fragebogen, wonach diese "bereits ein Jahr oder länger" dauert, ebenfalls zu bejahen.