4.4.3. Die Vertreterin der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreterin) macht in der Einsprache sinngemäss geltend, dass der Betreuungsaufwand nicht in der Pflegetaxe, sondern im Pensionstarif bzw. in der Basispauschale enthalten sei (vgl. E. 2.2.). 4.4.4. Der Vertreterin ist insofern zuzustimmen, dass gemäss der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Tarifordnung des Wohn- und Pflegezentrums F._____ für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen zulasten jeder Heimbewohnerin unabhängig von der Pflegestufe eine im Pensionstarif enthaltene Betreuungspauschale erhoben wird (vgl. die vom Spezialverwaltungsgericht aus dem Internet heruntergeladene Tarifordnung).