7.2. 7.2.1. Sodann ist eine Parteientschädigung auszurichten, wobei nur die im Rekursverfahren angefallene Aufwand zu entschädigen ist. Das Einspracheverfahren ist kostenlos (§ 188 Abs. 1 StG und § 189 Abs. 2 StG). 7.2.2. Einzig mit der Rechnung vom 30. November 2023 werden Kosten für Aufwendungen mit direktem Bezug auf das Rekursverfahren ausgewiesen. Dementsprechend können nur die in Rechnung gestellten Kosten von CHF 528.70 (inklusive Auslagen und MWSt) entschädigt werden. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf CHF 528.70 festzusetzen. -8- Das Gericht erkennt: