5.3. Die erforderlichen Untersuchungshandlungen sind durch die Vorinstanz vorzunehmen. Da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen war, ist bei einer Rückweisung kein formalistischer Leerlauf zu befürchten. Die ausnahmsweise Heilung der festgestellten Mängel im Rechtsmittelverfahren fällt deshalb ausser Betracht. 5.4. Vor diesem Hintergrund werden die Veranlagungsverfügung vom 20. April 2023 und der Einspracheentscheid vom 26. September 2023 aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.