5. 5.1. Vorliegend ist die teilweise Ermessensveranlagung ohne vorherige Korrespondenz mit den Rekurrenten ergangen. Gemäss Auskunft des Gemeindesteueramtes Q._____ (vgl. Telefonnotiz vom 13. August 2024) erfolgte im Veranlagungsverfahren weder eine Aufforderung zur Aktenergänzung noch eine Mahnung. Die Steuerkommission Q._____ hat die teilweise Ermessensveranlagung somit ohne Einbezug der Rekurrenten allein aufgrund der mit der Steuererklärung eingereichten, als unzureichend beurteilten Unterlagen vorgenommen.