3.2. In der Folge erging die Veranlagung. Dabei hat die Steuerkommission Q._____ die hier streitigen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Rekurrentin nach Ermessen festgelegt. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine (teilweise) Ermessensveranlagung erfüllt waren.