2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 26. September 2023. Dieser bezieht sich ausschliesslich auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Deshalb kann auf den Rekurs, soweit er sich auf die Direkte Bundessteuer 2021 bezieht, mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. 3. 3.1. Die Rekurrenten haben die Steuererklärung nach erteilter Fristverlängerung bis zum 30. Dezember 2022 am 29. Dezember 2022 einreichen lassen. Dabei deklarierten sie, gestützt auf einen beigelegten Jahresabschluss, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Rekurrentin von CHF 35'016.00.