Das steuerbare Einkommen beim Kanton von CHF 26'477 zum Satz von CHF 87'962 sowie das steuerbare Einkommen beim Bund von CHF 73'062 zum Satz von CHF 73'062 ist anzupassen auf das steuerbare Einkommen beim Kanton von CHF 21'904 zum Satz von CHF 73'314 sowie beim Bund von CHF 58'414 zum Satz von CHF 58'414. Das steuerbare Vermögen bleibt unverändert bei CHF 0.00." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses.